Wasser/Boden/Luft

Schutzgüter – Rechtsgrundlagen Ihrer und unserer Arbeit.

Das sagt das Grundgesetz:

Artikel 20 a (Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen)

„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und ihrer Rechtsprechung“

Artikel 20 a, Grundgesetz, stellt die natürlichen Lebensgrundlagen unter den Schutz des Staates. Zu den von diesem Begriff erfassten „Schutzgütern“ gehören im Einzelnen (und jedenfalls) Wasser, Boden, Luft, die Tier- und Pflanzenwelt, der Naturhaushalt und das Klima.

Was Recht ist, bedeutet auch Verpflichtung

Der Staat hat für die Ausführung und Durchsetzung des Grundrechtes „Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen“ zu sorgen.

Dies ist Ausgangspunkt für das Umweltrecht mit dem Ziel, das Leben und die Gesundheit der Menschen jetzt und in der Zukunft vor Schäden zu bewahren.

Jede technische Planung, die Wasser, Boden und Luft – also die natürlichen Lebensgrundlagen der Menschen – berührt, hat sich deshalb mit der gesetzlichen Vorgabe, allen betreffenden und zutreffenden Bestimmungen, Verordnungen und Regeln auseinanderzusetzen mit der Maßgabe, den Schutz der „Schutzgüter“ zu gewährleisten.

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